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   VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19   

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VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 (https://dejure.org/2021,56868)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 (https://dejure.org/2021,56868)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. September 2021 - A 19 K 1248/19 (https://dejure.org/2021,56868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 Abs 1 AsylVfG 1992, § 25 Abs 3 AufenthG 2004, § 59 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004
    Schutzgewährung für einen Abkömmling von aus Nordkorea über China ins Bundesgebiet eingereiste Koreaner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsandrohung; Demokratische Volksrepublik Korea; Doppelte Staatsangehörigkeit; Einreiseverweigerung; Nationales Abschiebungsverbot; Nordkorea; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Republik Korea; Südkorea

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 02.08.2007 - 10 C 13.07

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsandrohung; Zielstaatsbestimmung; Feststellung zu

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19
    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Falle mehrerer Staatsangehörigkeiten eines Asylantragstellers bei Ablehnung des Asylantrags grundsätzlich für jeden Herkunftsstaat nationale Abschiebungsverbote zu prüfen, wenn nicht geklärt ist, ob dem Asylantragsteller i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Ausreise in einen Staat seiner Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 u. a.-, BVerwGE 129, 155; entgegen OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A - und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2002 - 2 A 203/98 -).

    Korrespondierend mit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes hat der Asylbewerber einen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 - juris Rn. 12).

    Wenn aber der Kläger eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt und ihm die Ausreise in einen Staat seiner Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, entfällt dieses Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in diesem Fall auch bei Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nicht erteilt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 - juris Rn.13).

    Soweit das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 19.04.2002 - 2 A 203/98 - juris Rn. 48 f.) und das OVG Sachsen (Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A - juris Rn. 16, 20 f.) unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Falle doppelter Staatsangehörigkeit meinen, es müssten nationale Abschiebungsverbote nur für den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Herkunftsstaat geprüft werden, lassen sie die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2007 (BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 -) außer Acht.

  • OVG Sachsen, 03.03.2020 - 6 A 593/18

    Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Fragen der doppelten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19
    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Falle mehrerer Staatsangehörigkeiten eines Asylantragstellers bei Ablehnung des Asylantrags grundsätzlich für jeden Herkunftsstaat nationale Abschiebungsverbote zu prüfen, wenn nicht geklärt ist, ob dem Asylantragsteller i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Ausreise in einen Staat seiner Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 u. a.-, BVerwGE 129, 155; entgegen OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A - und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2002 - 2 A 203/98 -).

    Soweit das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 19.04.2002 - 2 A 203/98 - juris Rn. 48 f.) und das OVG Sachsen (Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A - juris Rn. 16, 20 f.) unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Falle doppelter Staatsangehörigkeit meinen, es müssten nationale Abschiebungsverbote nur für den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Herkunftsstaat geprüft werden, lassen sie die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2007 (BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 -) außer Acht.

    Das OVG Sachsen hat dagegen - lediglich und zutreffend - erkannt, dass der bloße Hinweis auf einen noch ungeklärten Herkunftsstaat bzw. der von § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Hinweis, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, keinen Regelungscharakter hat (Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A - juris Rn. 48 f.).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19
    Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 Rn. 22, vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32 und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15).

    Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19
    Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 Rn. 22, vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32 und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15).

    Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - A 8 S 136/05

    Kein Ausschluss des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004 für

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19
    Auch der Umstand, dass es sich bei Nord- und Südkorea um zwei verschiedene Staaten handelt, steht dem nicht entgegen, da dies nach allgemeinem Völkerrecht anerkannt und innerstaatlich wirksam ist (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -).

    In Südkorea leben etwa 30.000 Nordkoreaner (Deutschlandradio, Feinde oder Brüder? Nordkoreanische Flüchtlinge in Südkorea, Januar 2016, S. 1), ohne dass den Erkenntnismitteln zu entnehmen wäre, dass diese sich in Südkorea z. B. vor nordkoreanischen Spionen zu fürchten hätten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2008 - A 8 S 136/05 - zu Schutzmaßnahmen der südkoreanischen Behörden).

  • VG Freiburg, 03.08.2020 - A 9 K 9336/17

    Flüchtlingsschutz und Asylanerkennung für einen nordkoreanischen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19
    Dies gilt auch, wenn eine Schutzgewährung nach Art. 9 des Gesetzes über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete ausgeschlossen ist (entgegen VG Freiburg, Urteil vom 03.08.2020 - A 9 K 9336/17 -).

    Das Urteil des VG Freiburg vom 03.08.2020 - A 9 K 9336/17 -, das dies anders beurteilt, lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr mit den mittlerweile verfügbaren Erkenntnismitteln vereinbaren.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2002 - 2 A 203/98
    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19
    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Falle mehrerer Staatsangehörigkeiten eines Asylantragstellers bei Ablehnung des Asylantrags grundsätzlich für jeden Herkunftsstaat nationale Abschiebungsverbote zu prüfen, wenn nicht geklärt ist, ob dem Asylantragsteller i. S. d. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Ausreise in einen Staat seiner Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 u. a.-, BVerwGE 129, 155; entgegen OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A - und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2002 - 2 A 203/98 -).

    Soweit das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 19.04.2002 - 2 A 203/98 - juris Rn. 48 f.) und das OVG Sachsen (Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A - juris Rn. 16, 20 f.) unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Falle doppelter Staatsangehörigkeit meinen, es müssten nationale Abschiebungsverbote nur für den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Herkunftsstaat geprüft werden, lassen sie die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2007 (BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 -) außer Acht.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19
    Diese Regelung lässt sich dabei vor dem Hintergrund verstehen, dass nach der von § 34 Abs. 1 AsylG als Spezialvorschrift verdrängten Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 124; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 59 AufenthG Rn. 54) nationale Abschiebungsverbote in Streitigkeiten außerhalb des Asylgesetzes den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht hindern.
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19
    Da die Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern nach Südkorea reisen wird (vgl. zur gemeinsamen Rückkehrprognose BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, NVwZ 2020, 158), diese - wie im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt worden ist - über Schulbildung und Berufserfahrung verfügen, ist zu erwarten, dass das notwendige Existenzminimum der Familie wird erwirtschaftet werden können.
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.09.2021 - A 19 K 1248/19
    Ein etwaiger unionsrechtlicher Verstoß gegen Informationspflichten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2017 - A 11 S 562/17

    Verfolgung in Syrien wegen Wehrdienstentziehung

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 3.95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 12.02.1985 - 9 C 45.84

    Asylrecht - Staatenloser - Politische Verfolgung - Gewöhnlicher Aufenthalt -

  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85

    Einreiseverbot - Staatenloser - Gewöhnlicher Aufenthalt - Politische Verfolgung -

  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 10 C 18.2425

    Ausweisung wegen Straffälligkeit

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 04.12.2001 - 1 C 11.01

    Auslegung des Klageantrags, Feststellung von Abschiebungshindernissen,

  • VG Karlsruhe, 22.08.2019 - A 19 K 1718/17

    Hinsichtlich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist allein die

  • VG Freiburg, 29.11.2023 - A 9 K 2991/18

    Flüchtlingsanerkennung für Nordkoreaner; Möglichkeit der Aufnahme in Südkorea

    Da für eine Flüchtlingsanerkennung nordkoreanischer Staatsangehöriger schon die bloße illegale Ausreise genügt, weil bereits diese als vermeintlicher Ausdruck einer unterstellten abweichenden politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr dorthin mit menschenwürdeverletzender Intensität (Folter, Lagerhaft, Zwangsarbeit usw.) sanktioniert werden würde (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 -, juris, Rn. 30 und VG Karlsruhe, Urteile vom 06.10.2020 - A 19 K 9461/18 -, UA S. 12, 13 und vom 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 84 m.w.Nw.), kommt es im Ergebnis auf das Vorliegen einer gezielten politischen Verfolgung als Ausreiseanlass und den genauen Ausreisezeitpunkt nicht entscheidend an, so dass die diesbezüglich unwahre Darstellung lediglich einen nicht entscheidungserheblichen Teil der Gesamtdarstellung betrifft.

    Es hat nämlich entschieden, dass diese Grundsätze ausnahmsweise dann nicht anwendbar sind, wenn dem Aufnahme- und Schutzgesuch eines nordkoreanischen Flüchtlings in Südkorea nach südkoreanischem Recht explizite Ausschlussgründe entgegenstehen und die Republik Südkorea deshalb schon von vornherein de jure gar nicht bereit ist, einen geflohenen Nordkoreaner aufzunehmen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 03.08.2020 - A 9 K 9336/17 -, Rn. 34 - 35, juris noch zur Rechtslage nach dem seinerzeit gültigen Art. 9 Abs. 1 Nr. 4 des North Korean Defectors Protection and Settlement Act", wonach bei mehr als 10-jährigem Auslandsaufenthalt ein Ausschlussgrund für eine Aufnahme in Südkorea vorlag; a.A. aber diesbezüglich VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 -, juris).

    Das ist vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass Nordkoreanern bereits aufgrund des Umstandes einer illegalen Ausreise aus Nordkorea dort eine durch ihre "Republikflucht" nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte abweichende politische Gesinnung von Nordkorea zumindest unterstellt wird, woran Nordkorea dann wiederum menschenrechtswidrige Verfolgungshandlungen, wie Folter bzw. langjährige Haft unter unmenschlichen Bedingungen anknüpft (vgl. etwa zuletzt das vom Klägervertreter vorgelegte Urteil des VG Karlsruhe vom 06.10.2020 - A 19 K 9461/18 - UA. Seite 12, 13 und VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 -, juris, Rn. 30 m.w.Nw.; ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 84 m.w.Nw.).

    Von daher wird in der Rechtsprechung eine gegenüber einem Nordkoreaner erlassene Abschiebungsandrohung, die lediglich Südkorea als Abschiebezielstaat benennt, regelmäßig auch dann als rechtmäßig erachtet, wenn sie nicht den ausdrücklichen Zusatz enthält, dass Nordkorea ein Staat ist, in den nicht abgeschoben werden darf (§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG), und daher von den Gerichten eine auf die Beifügung eines solchen Zusatzes zur Abschiebungsandrohung abzielende Klage regelmäßig als mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig eingestuft (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 -, juris, LS Nr. 2, Rn. 32 m.w.Nw.; anders allerdings VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 37, ausnahmsweise ein solches Rechtsschutzbedürfnis für den Fall annehmend, dass die Möglichkeit einer Einreise nach Südkorea und dortigen Aufnahme "nicht vollständig sicher feststeht").

    Soweit in Auskünften aus den Jahren 2014 ausgeführt wird, es erscheine zwar als möglich, dass Südkorea in einem ersten Schritt die Aufnahme nordkoreanischer Flüchtlinge ablehne, wenn diese sich in einem entwickelten Land (gemeint dürft z.B. ein westliches Aufnahmeland sein) aufhielten, in dem sie vor einer Abschiebung nach Nordkorea sicher seien, gleichwohl sei es wahrscheinlich, dass Südkorea auch in solchen Fällen die Flüchtlinge trotz Erfüllung der Ausschlusskriterien schließlich doch aufnehme, wenn ihr Asylantrag im Aufnahmeland abgelehnt werde oder das Aufnahmeland auf diplomatischem Wege Südkorea um eine Aufnahme bitte (so m. w.Nw. zu diesen Quellen VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 31), sind auch diese Auskünfte schon bald zehn Jahre alt und können daher die neueren Gesetzänderungen naturgemäß nicht berücksichtigen, zumindest aber bleiben sie in spekulativ.

    Vielmehr ist insoweit von einer "nicht vollständig sicheren Möglichkeit der Einreise nach und Aufnahme in Südkorea" auszugehen, weil es zwar - wenngleich nicht häufig - so doch zumindest gelegentlich zu Einreiseverweigerungen kommen könne (so ausdrücklich auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 31 - 37, das zum Ergebnis kommt, die Praxis Südkoreas sei insoweit zwiespältig und die Auskunftslage dazu lückenhaft).

  • VG Sigmaringen, 23.09.2021 - A 2 K 1315/18

    Korea :Klagen abgewiesen. Kein Anspruch auf Zuerkennung der

    Dies gilt auch für Kinder nordkoreanischer Eltern, die - wie die Klägerin zu 2 - im Ausland geboren wurden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Karlsruhe (A 19 K 1248/19) zum Thema: Südkoreanische Staatsbürgerschaft: Erwerb durch Kinder nordkoreanischer eitern, die im Ausland geboren wurden).
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